
Rückrufservice
Füllen Sie nachstehendes Formular aus und wir rufen Sie umgehend zurück.
Telefon 0800 000 5838
*) aus dem deutschen Festnetz
Banken haften für Beraterverschulden- auch bei Lehman Brothers Zertifikaten
18.11.2008
Verschiedene Banken haben im Zusammenhang mit Lehman Brothers -Zertifikaten an die Anleger Schadensersatzzahlungen geleistet. Was der Hintergrund hierfür ist, und welche Ansprüche die einzelnen Anleger gegen die vermittelnden Banken haben, ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalles.
Der Anleger, der sich ratsuchend an (s)eine Bank wendet, hat einen Anspruch auf eine seinen Interessen entsprechende Beratung. Hierzu gehört zum Einen die umfassende Information des Anlegers, aber auch eine anlegerorientierte Produktauswahl.
Berater, die ihren Pflichten zur umfassenden, richtigen und verständlichen Aufklärung der Anleger nicht gerecht werden, machen sich schadensersatzpflichtig.
Handelt es sich dabei um Berater oder Sachbearbeiter einer Bank, so haftet diese auf Schadensersatz.
Zu den Pflichten eines Anlageberaters gehört die anleger- und objektgerechte Beratung und Aufklärung. Der Berater hat also dem Anleger alle Informationen an die Hand zu geben, die dieser benötigt, um das bevorstehende Geschäft umfassend bewerten zu können.
Aus der anlegergerechten Beratung folgt auch, dass einem Anleger, der auf „Werterhalt“, „konservative Anlagestrategie“ oder „sichere Anlage“ Wert legt, nicht ein Zertifikat vermittelt werden darf.
Bei Zertifikaten handelt es sich um Schuldverschreibungen der bezogenen Bank. Diese fallen nicht unter die Einlagensicherung der Banken, sind also allein von der Entwicklung der bezogenen Bank abhängig. Dies widerspricht deutlich einer auf Sicherheit bedachten Anlageform.
Vor diesem Hintergrund verurteilte das Landgericht Hamburg eine große deutsche Bank, Schadensersatz an eine Anlegerin zu zahlen, der bei der Frage nach einem sicheren Anlagemodell ein Lehman Brothers- Zertifikat vermittelt wurde.
Wie an den Lehman Brothers -Zertifikaten derzeit eindrucksvoll zu beobachten ist, wurden Zertifikate- Inhaber selten über die Natur der Anlage aufgeklärt. Insbesondere wurde den Anlegern die geringe Sicherheit dieser Anlage nicht verdeutlicht. Meist rutschten die Papiere daher ohne Wissen der Inhaber im Wert deutlich ab.
Neben diesem Aspekt sind auch sämtliche Informationen von Seiten des Beraters zu liefern, die die Empfehlung eines bestimmten Produktes für den Anleger transparent machen. Hierzu gehören vor allem interne Provisionen, die die Bank von Seiten der Produktinitiatoren für einen Abschluss erhält (sog. kick- backs). Solche versteckten Innenprovisionen können die Empfehlung eines Anlageproduktes durch die Bank erheblich beeinflussen und sind daher dem Anleger gegenüber offenzulegen. Der Anleger soll in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über die Motivation seines Beraters machen zu können, handelt dieser nämlich in eigenem (Provisions-) Interesse, so sollte der potentielle Anleger die Hintergründe hierfür kennen.
Aus diesem Grund sind kick- back- Zahlungen offenzulegen und dem potentiellen Anleger mitzuteilen.
Sollten diese Informationspflichten dem Anleger gegenüber nicht erfüllt worden sein, so haftet die Bank (möglicherweise) für den entstandenen Schaden.
Zu beachten ist in den Fällen der Beraterhaftung beim Zertifikatehandel jedoch die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG. Diese beträgt drei Jahre ab Erwerb des Zertifikates. Ansprüche können also völlig unabhängig vom Wissen des Anlegers verjähren und die Durchsetzung derselben kann hierdurch unmöglich werden.
Aus diesem Grunde sollten Anleger, die Zertifikate erworben haben, diese kritisch prüfen und mögliche Beraterversäumnisse anwaltlich prüfen lassen.
I.Spruth
-Rechtsanwältin-
